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Aktuelle Rechtslage: Ist ein fristloser Vereinsaustritt bei Beitragserhöhungen möglich?
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Die meisten Vereine machen von der Möglichkeit, Kündigungsfristen festzuschreiben, in ihrer Satzung Gebrauch. Wird dann der Mitgliedsbeitrag erhöht, möchten viele Mitglieder aber sofort austreten.



Gesetzliche Regelungen zur Höhe von Mitgliedsbeiträgen oder von zulässigen Beitragserhöhungen gibt es nicht. Meist finden sich auch in der Satzung nur Vorgaben zum Verfahren und zur Zuständigkeit, nicht zum Umfang der Erhöhung.

Grundsätzlich gilt, dass eine Beitragserhöhung kein Sonderkündigungsrecht gibt. Die Mitglieder sind hier auf die ordentliche (befristete) Kündigung verwiesen. Die Frist dafür muss sich aus der Satzung ergeben (andernfalls wäre ohnehin ein sofortiger Austritt möglich) und darf nicht länger als 2 Jahre sein (§ 39 Abs. 2 BGB).

Eine fristlose Kündigung ist entgegen entsprechenden Satzungsbestimmungen zwar auch für die Vereinsmitgliedschaft möglich, aber nur, wenn das Verbleiben im Verein eine unzumutbare Belastung darstellt. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass sich ein Mitglied wenigstens im Groben über die Belastungen orientieren können muss, die ihm aus der Mitgliedschaft entstehen. Unabsehbar hohe Steigerungen bei den Mitgliedsbeiträgen ergeben deswegen ein Sonderkündigungsrecht. Ab welcher prozentualen Erhöhung das möglich ist, ist aber nicht allgemein geklärt und hängt stark von den Verhältnissen im einzelnen Verein ab.

Beachtlich ist daher bspw.:
* wie die Mitglieder finanziell ausgestattet sind
* Vereinszweck und Auftreten
* welche Gegenleistungen der Verein für seine Mitglieder erbringt
* ob mit der Nutzung der Vereinsangebote weitere Kosten verbunden sind (z. B. für Sportkleidung oder Trainingsstunden) gegenüber denen die Beiträge nicht so sehr ins Gewicht fallen
* wie lange die ordentliche Kündigungsfrist ist, also wie lange das Mitglied die erhöhte Belastung tragen müsste.

Die zumutbare prozentuale Beitragserhöhung kann deswegen sehr unterschiedlich sein. Das LG Aurich (Urteil vom 22.10.1986, 1 S 279/86) sah bei einem Tennisverein eine Erhöhung um 40% nicht als Grund für einen fristlosen Austritt an. Das LG Hamburg hielt ein Sonderkündigungsrecht erst bei Erhöhungen um mehr als 100% für zulässig (Urteil vom 29.04.1999, 302 S 128/98).

Wichtig ist eine gute Begründung der Beitragserhöhung. Kann ihre Notwendigkeit aus gestiegenen Kosten o.ä. abgeleitet werden, ist die Erhöhung nicht nur rechtlich leichter durchsetzbar, sondern auch für die Mitglieder besser nachvollziehbar.

Damit dem Verein bei deutlichen Beitragserhöhungen nicht durch einen massenhaften, kurzfristigen Austritt der Mitglieder die finanzielle Basis entzogen wird, kann er die möglicherweise zu erwartenden Beitragserhöhungen in der Satzung definieren. Das kann durch die Benennung einer Höchstgrenze geschehen, die dann aber auch bei einem Bedarf über diese Höchstgrenze hinaus für den Verein bindend ist. Eine solche Klausel führt aber rechtsicher zum Ausschluss des Sonderkündigungsrechts bei Beitragserhöhungen.


Grundsätzlich sollte man seine Ansprüche nicht ohne rechtlichen Beistand verfolgen, gleiches gilt naturgemäß für die Verteidigung gegen vermeintliche Ansprüche. Hilfe bei der Anwaltssuche bietet der Deutsche Anwaltverein unter www.anwaltauskunft.de.






Autor: RA Frank Richter, www.richterrecht.com
Rechtsanwalt Mediator Betreuer
Kastanienweg 75a
D-69221 Dossenheim
Tel.: +49 - (0) 6221 - 727 4619
Fax: +49 - (0) 6221 - 727 6510


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Quelle RA Frank Richter, www.richterrecht.com

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