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Pferderecht: Wer haftet, wenn ein neues Pferd auf die Koppel kommt?
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Zur Frage der Haftung wegen fehlerhafter Durchführung der Vergesellschaftung eines Pferdes musste der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe mit Beschluss vom 07.02.2011 Stellung nehmen.

Die Klägerin, Eigentümerin eines Araberwallachs, bei dessen Handhabung es zu Schwierigkeiten gekommen war, hatte mit der beklagten Betreiberin eines Pferdepensionsbetriebs vereinbart, den Wallach bei dieser einzustellen, insbesondere sollte die Pensionsbetreiberin den Wallach in die Herde des Betriebes eingliedern. Anfang Mai wurde der Wallach daher auf einer Weide der Beklagten mit neun bisherigen Mitgliedern der Wallachherde zusammengestellt. Zuletzt wurde das in der Herde ranghöchste Pony dazu gelassen, das sich alsbald aggressiv gegenüber dem Wallach verhielt, so dass dieser wiederholt flüchtete. Hierbei überschlug er sich schließlich in vollem Lauf und verletzte sich so schwer, dass er schließlich eingeschläfert werden musste.

Die Klägerin verlangte nun von der Beklagten wegen fehlerhafter Vergesellschaftung Schadensersatz in Höhe von ca. 8.000 €. Die Beklage habe das Pony zu früh zu der Herde gestellt und die Attacken des Ponys gegenüber dem Wallach nicht frühzeitig unterbunden.




Das Landgericht Heidelberg hat die Klage nach einer umfangreichen Beweisaufnahme abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin wies das OLG auf die voraussichtliche Erfolgslosigkeit der Berufung hin, worauf die Klägerin ihre Berufung zurücknahm:

Eine Pflichtverletzung der Beklagten mit Blick auf den zwischen den Parteien abgeschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrag hat das Landgericht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, den Zeugenaussagen und den Ausführungen des Sachverständigen zu Recht nicht feststellen können. Der Wallach war monatelang vorher schon vor Ort in Beritt gewesen und darüber hinaus mehrfach vorab mit anderen Pferden der Herde zusammengeführt worden. Bei mindestens einem Ausritt wurde dabei extra das wesentlich kleinere Pony als Handpferd mitgeführt, ohne dass es zu Problemen kam. Auch am fraglichen Morgen wurden die Mitglieder der Herde nur sukzessive mit dem Araber konfrontiert, bevor als letzter auch noch das Pony in den Paddock gelassen wurde. Die Beklagte hielt sich in der Nähe auf, so dass sie jederzeit kurzfristig eingreifen konnte. Nach den Ausführungen des Sachverständigen gab es für die Beklagte keinen konkreten Anlass, die Eingliederung zeitlich zu strecken oder nach ihrem Beginn abzubrechen, da das von den beiden Pferden gezeigte Verhalten als normal zu bewerten sei. Zu Tritten oder Bissen des Ponys gegenüber dem Araberwallach ist es nicht gekommen. Die beiden Pferde kamen auch nicht in sonstigen unmittelbaren körperlichen Kontakt, es waren auch keine Anzeichen dafür vorhanden, dass der Wallach körperlich oder aufgrund der äußeren Gegebenheiten überfordert gewesen sei.

Auch eine gesetzliche Tierhalterhaftung der Beklagten wurde verneint, weil es sich bei deren Pony um ein Haustier im Sinne dieser Vorschrift handelte, das der Erwerbstätigkeit der Beklagten zu dienen bestimmt ist und die Beklagte den Nachweis erbrachte, dass sie bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat. Hätte das Pony allerdings einem anderen Einsteller gehört, der es als Freizeit-/Sportpferd nutzt, so wäre wohl eine Haftungsquote gebildet worden, da gem. dem einschlägigen Gesetz bei einem sog. Luxustier der Entlastungsbeweis der beobachteten Sorgfalt nicht geführt werden kann.



Eine Rechtsschutzversicherung kann die nicht unerheblichen Prozessrisiken, die durch die Notwendigkeit von Gutachten ggf. verschärft werden, abfedern. Denn auch der Prozessgewinner kann auf beträchtlichen Kosten sitzen bleiben, wenn der Schuldner nicht liquide ist, zumal außergerichtliche Anwaltskosten des Angegriffenen meist nicht vom Angreifer zu erstatten sind. Grundsätzlich sollte man seine Ansprüche nicht ohne rechtlichen Beistand verfolgen, gleiches gilt naturgemäß für die Verteidigung gegen vermeintliche Ansprüche. Hilfe bei der Anwaltssuche bietet der Deutsche Anwaltverein unter www.anwaltauskunft.de.

 




Fragen zu diesem Beitrag beantwortet der Verfasser nur im Rahmen eines Mandates oder in sonst berufsrechtlich zulässiger Weise.

Frank Richter
Rechtsanwalt

Kastanienweg 75a
69221 Dossenheim
Telefonnummer 06221/727-4619
Faxnummer 06221/727-6510
www.richterrecht.com.




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Quelle RA Frank Richter, www.richterrecht.com

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