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Corona-Krise: Berufsreiter dürfen in NRW eingeschränkt trainieren/ Auch an den Ostertagen gelten Kontaktbeschränkungen
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Die Coronaschutzverordnung, die seit dem 22. März 2020 in Nordrhein-Westfalen gilt, wurde am 30. März 2020 erweitert. Seitdem können Berufssportler in NRW ihre berufliche Tätigkeit mit Einschränkungen ausführen. Unklar war zunächst, was diese Änderung für Berufsreiter bedeutet. Aufgrund von Nachfragen der Landespferdesportverbände Westfalen und Rheinland sowie der Bundesvereinigung der Berufsreiter formulierte das zuständige Ministerium nun insgesamt eine Klarstellung. Demnach dürfen Berufsreiter unter bestimmten Voraussetzungen Teilbereiche ihres Berufs, den Beritt und das Training von Pferden ausüben. Die FN und ihre Mitgliedsverbände setzen sich dafür ein, dass dies auch bundesweit möglich gemacht wird.

Coronavirus: Informationen für den Pferdesport

Wie bisher gilt im Sinne der Eindämmung des Coronavirus der Erlass, dass jeglicher Sportbetrieb auf öffentlichen und privaten Sportanlagen weiterhin unterbleiben muss. Auch die Regelung für die Versorgung der Pferde, für die es in Nordrhein-Westfalen einen verbindlichen Leitfaden des zuständigen Ministeriums gibt, bleibt gültig.





Die jetzigen Änderungen, die sich ausschließlich auf das Sportstättenverbot beziehen, ermöglichen jedoch zwei Dinge: Erstens dürfen Berufssportler das sportliche Training von Pferden auf ihren eigenen Sportstätten (also Pferdesportanlagen) oder den Sportstätten ihrer Arbeitgeber wieder aufnehmen. Zweitens dürfen Berufsreiter, zu deren beruflicher Tätigkeit der Beritt von Pferden als Dienstleistung gehört, diese auf den Pferdesportanlagen anbieten. Nur in diesen Bereichen gelten die Erweiterungen. Andere Tätigkeiten von Berufsreitern, beispielsweise die Durchführung von Lehrgängen, bleiben untersagt. Das NRW-Ministerium hat zudem noch einmal deutlich unterstrichen, dass jeglicher Reitunterricht verboten bleibt, ebenso soll der Handel mit Pferden unterbleiben. Als Berufsreiter sind solche Personen zu bezeichnen, die ihren Lebensunterhalt überwiegend und dauerhaft mit dem Beritt und dem Training von Pferden bestreiten.

Die verbindlichen Hygiene- und Infektionsschutzregeln sind weiterhin zwingend einzuhalten. Berufsreiter, die in Pferdebetrieben mit Publikumsverkehr (beispielsweise mit Pensionspferdehaltung) tätig sind, müssen weiterhin die Maßgaben beachten, die im NRW-Leitfaden geregelt sind. Sie sind jedoch nicht mehr an das Gebot der „Notversorgung“ gebunden. Diese Regel, die für alle anderen Pferdesportler in Betrieben mit Publikumsverkehr weiterhin verbindlich ist, besagt, dass Pferde ergänzend zur freien Bewegung zwar im Sinne des Tierwohls geritten, geführt oder an der Longe bewegt werden dürfen, wenn es notwendig ist. Das übliche sportbezogene Training und der Reitunterricht sind jedoch nicht erlaubt.

Es bleibt weiterhin in der Verantwortung der Betriebsleiter oder Vereinsvorstände, auf die Einhaltung aller Maßgaben des NRW-Leitfadens zu achten. Die Belange der Berufsreiter, die auf Anlagen mit Publikumsverkehr ihrem Beruf nachgehen möchten, sind angemessen zu berücksichtigen und bestmöglich mit den Belangen aller Einstaller in Einklang zu bringen. Gleichzeitig gilt, dass jeder Berufsreiter sich an die bestehenden Regeln, Pläne und Organisationsstrukturen der jeweiligen Anlage halten muss. Der Berufsreiter muss also den Beritt/das Training seiner Pferde so integrieren, dass die Notversorgung und -bewegung der anderen Pferde nicht beeinträchtigt wird. Gegebenenfalls abweichenden Anordnungen der örtlichen Behörden ist ebenfalls Folge zu leisten.


Auch an den Ostertagen gelten Kontaktbeschränkungen
Ausritte, Pferdetransporte und Stallwechsel nur aus wichtigen Gründen


Die Deutsche Reiterliche Vereinigung (FN) rät von Osterausflügen zu Pferd ab. Die aktuellen Kontaktbeschränkungen des Bundes und der Länder bleiben mindestens bis zum 19. April bestehen, um die Ausbreitung des Coronavirus zu verlangsamen. Bundeskanzlerin Angela Merkel appellierte an die Bürgerinnen und Bürger, diese Regeln auch über die Ostertage einzuhalten, denn eine Pandemie orientiere sich nicht an solchen Feiertagen. Nach Einschätzung der FN sollten Ausritte, Stallwechsel und Pferdetransporte deshalb auch weiterhin nur im Rahmen der Notversorgung und -bewegung stattfinden – so schwer es bei dem aktuell frühlingshaften Wetter auch fällt.

Der anhaltende Sonnenschein, die warmen Temperaturen und die freie Zeit an den Feiertagen verlocken zu ausgedehnten Osterausflügen oder Besuchen bei Verwandten, um der Enge der eigenen Wohnung zu entkommen und ein wenig Abwechslung zu bekommen. Doch die Eindämmung der Coronavirus-Pandemie hat weltweit weiterhin höchste Priorität, denn die Zahl der Infizierten steigt noch immer. Auch für den Pferdesport gelten die bekannten harten Einschränkungen: Aufenthalte im Stall dürfen nicht der Freizeitbeschäftigung dienen, sondern allein der Sicherstellung des Tierwohls.

Viele Pferdesportler würden die Ostertage gerne nutzen, um viel Zeit bei ihren Pferden zu verbringen, auszureiten oder mit der Kutsche rauszufahren. Dies darf jedoch – sofern im jeweiligen Bundesland keine spezifischere Regel gilt – weiterhin nur im Rahmen der Notbewegung stattfinden. Außerdem müssen dabei immer die geltenden Hygiene- und Abstandsregeln eingehalten werden. Wenn Ausritte oder -fahrten zu Zwecken der Notbewegung stattfinden müssen, dann rät die FN aus Sicherheitsgründen davon ab, diese allein zu unternehmen.

Aus Sicht der FN gilt weiterhin, sofern es keine anderen regionalen Vorschriften gibt, dass Pferde zwar auch in der aktuellen Situation transportiert werden können – jedoch ebenfalls nur dann, wenn der Transport unbedingt notwendig ist. Dies kann etwa aus gesundheitlichen Gründen der Fall sein oder um die Notbewegung an einem anderen Ort als dem heimischen Stall sicherzustellen. Gleiches gilt für Stallwechsel. Wenn ein Transport oder Stallwechsel unbedingt notwendig ist, muss dies im Vorfeld mit dem Betreiber/Besitzer der Anlage am Zielort abgestimmt werden. Beim Passieren der Bundesgrenzen ist derzeit außerdem mit erheblichen Schwierigkeiten zu rechnen.




Vorgaben und Erlässe der Länder, Städte und Gemeinden sind zu beachten

Die FN rät allen Pferdesportlern, sich die Veröffentlichungen der Regierung des eigenen Bundeslandes durchzulesen und beim Ordnungsamt der eigenen Stadt/Gemeinde nachzufragen, ob es konkrete Regelungen für den Pferdesport gibt. Den Anweisungen der Behörden ist unbedingt Folge zu leisten. In manchen Bundesländern gibt es schon solche Regelungen. In Schleswig-Holstein heißt es: „…Reitunterricht darf nicht stattfinden.“ In Baden-Württemberg sieht es offenbar anders aus: Laut einem Bericht des Reiterjournals sagt das dort zuständige Ministerium: Einzel-Reitunterricht ist weiterhin zulässig - solange die Abstands- und Hygieneregeln eingehalten werden.


Mehr Fragen und Antworten zum Thema Coronavirus in Bezug auf den Pferdesport gibt es unter www.pferd-aktuell.de/coronavirus


Allgemeine Informationen zum Coronavirus:
Generell sollten gewisse Hygienemaßnahmen beachtet werden:
www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Hygiene.html
Risikobewertung des Robert-Koch-Instituts:
www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikobewertung.html
Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Coronavirus: www.rki.de/SharedDocs/FAQ/NCOV2019/FAQ_Liste.html
Seiten der WHO: www.who.int/health-topics/coronavirus
Seiten des Bundesgesundheitsministeriums: www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus.html







Fragen? Die 20 wittelsbuerger.com-Experten helfen gerne weiter,

z.B. Nico Hörmann, Grischa Ludwig oder Daniel Klein für den Bereich Reining.
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Quelle FN/ wittelsbuerger.com



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